§ 1.Name, Vereinsfarben, Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Glinde von 1930 e. V.“ – nachfolgend TSV genannt – und hat seinen Sitz in Glinde, Kreis Stormarn. Er unterhält in 21509 Glinde, Am Sportplatz 98 a eine Geschäftsstelle. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
2.
Die Vereinsfarben sind blau und weiß (blaues Hemd, weiße Hose). Abweichungen in den Abteilungen sind vorher mit dem Vorstand abzusprechen.
3.
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (LSV), im Kreissportverband Stormarn e. V. (KSV) sowie in den Fachverbänden des LSV Schleswig-Holstein und des Hamburger Sportbundes e. V. (HSB), sowie aller für den Sportbetrieb der Abteilungen und Mannschaften zuständigen Verbände und erkennt die Satzungen der Verbände an.
4.
Ein angemessener Versicherungsschutz ist für Mitglieder des Vereins sichergestellt.
5.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.
GGerichtsstand ist Reinbek, Kreis Stormarn.

§ 2.Grundsätze
1.
Der Verein fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Jedes Amt im Verein ist für Frauen und Männer zugänglich. Soziale Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern werden in allen Bereichen und bei allen Planungs- und Entscheidungsschritten berücksichtigt. Alle Vorhaben werden so gestaltet, dass sie auch einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern leisten (Gender Mainstreaming ).
2.
DDer TSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassistischer Toleranz.

§ 3.Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheit sowie der Jugendarbeit. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
-- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 4.Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
2.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.
AAusscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5.Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
I.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 14 Tagen über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Antrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3.
Es ist auch eine zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein möglich. Näheres regelt eine Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und nicht im Vereinsregister eingetragen wird.
4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände als verbindlich an und verpflichtet sich zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, der Aufnahmegebühr und evtl. Zuschläge der Abteilungen.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

II. Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2.
Die zeitlich befristete Mitgliedschaft endet mit Ablauf der zeitlichen Befristung.
3.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beim TSV eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang in der Geschäftsstelle entscheidend.
4.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge und/oder sonstiger Leistungen im Rückstand ist. Der Verein behält sich vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben. b) die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
5.
Mitgliedsausweise und im Besitz befindliches Vereinsvermögen sind sofort zurückzugeben.

§ 6.Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:
1. Verweis,
2. angemessene Geldstrafe,
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelungen ist
    mittels Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7.Mitgliedsbeiträge
1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen.
3.
Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen. Hierzu ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
4.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag auf schriftlichen Antrag zu erlassen oder zu ermäßigen.
5.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8.Stimmrecht
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Auf den Abteilungsversammlungen haben die Erziehungsberechtigten für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein aktives Stimmrecht. Juristische Personen haben unabhängig von de Anzahl ihrer gesetzlichen Vertreter nur eine Stimme.
2.
Bei Wahlen zur Vereinsjugend steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Abteilungen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr zu.
3.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen.
4.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen benennen einen Vertreter.
5.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Jugendsprecher ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.

§ 9.Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.

§ 10.Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ. Sie ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen,
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

I. Ordentliche Mitgliederversammlung
1.
Jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 6 Wochen vorher durch Veröffentlichung in den TSV- Nachrichten der Glinder Zeitung/Sachsenwald und im Aushang vor der Geschäftsstelle unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3.
Anträge zur Tagesordnung sowie Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung eingebracht werden, wenn mindestens 2/3 der Versammlungsteilnehmer die Dringlichkeit bejaht. Der Antragsteller hat stets eine Begründung seines Antrags abzugeben. Ihm steht auch das Schlusswort vor der Abstimmung zu.
4.
Anträge zur Satzungsänderung sind jeweils bis zum 1. Februar des Jahres dem Vorstand einzureichen.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie wird einberufen mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in den TSV-Nachrichten der Glinder Zeitung/Sachsenwald und im Aushang vor der Geschäftsstelle, wenn
a)
der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder
b)
die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich gefordert wird.

III. Abstimmungen
Die Abstimmungen über einen Antrag erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei den Wahlen ist eine Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern kein Antrag auf Abstimmung durch Handzeichen eingebracht wird. Über den Antrag entscheidet die Mehrheit.
Über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

§ 11.Der Vorstand
1.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.
Dem Vorstand gehören ferner an:   4 Beisitzer,   1 Jugendsprecher.
Er ist berechtigt, weitere Beisitzer mit beratender Stimme zu berufen.
3.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzungen oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der Geschäftsführer ist in diesem Fall ins Vereinsregister einzutragen.
4.
Der geschäftsführende Vorstand wird für 3 bzw. 6 Jahre gewählt. 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und Schatzmeister werden jeweils so gewählt, dass bei Neuwahlen pro Jahr immer nur ein Mitglied gewählt werden kann. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die anderen Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Es werden immer jeweils 2 Beisitzer gewählt.
5.
Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendsprecher.
6.
Der Vorstand tritt entsprechend dem Geschäftsbetrieb zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 geschäftsführende und soviel weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind, dass diese mindestens die Hälfte des gewählten Vorstands ausmachen.

§ 12.Der erweiterte Vorstand
1.
 Der Vorstand und die Vertreter der Abteilungen bilden gemeinsam den erweiterten Vorstand. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und berät über wichtige Vereinsfragen, die die Abteilungen betreffen.
2.
Er wird auf Antrag des Vorstands oder einer Abteilung vom Vorstand binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Abstimmungen sind stimmberechtigt:
   Vorstandsmitglieder mit je 1 Stimme,
   Abteilungen mit je 1 Stimme.
   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.
3.
Übungsleiter, die gleichzeitig eine Funktion im Abteilungsvorstand haben, haben im Falle einer Interessenkollision kein Stimmrecht. Dieses muss mehrheitlich durch den erweiterten Vorstand festgestellt werden.

§ 13.Grundsätze der Abteilungen
1.
Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Anzahl von Abteilungen. Neue Abteilungen können nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstands gebildet werden.
2.
Keine der Abteilungen darf im Vereinsleben so stark dominieren, dass andere Abteilungen dadurch verdrängt werden.
3.
Der Sportbetrieb wird vorwiegend in den Abteilungen durchgeführt. Der Vorstand kann für einen vorübergehenden Zeitraum davon abweichende Regelungen treffen.
4.
Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig. Die Abteilungen können nur im Namen des Vereins nach außen handeln.
5.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung berührt nicht die Mitgliedschaft im Verein.
6.
Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vereinsvermögen im TSV.

§ 14.Organisation der Abteilungen
1.
Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter. Aufgabe des Abteilungsleiters ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne von § 30 BGB (Besondere Vertreter).
2.
Die Abteilungen können sich zur Durchführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben, die nicht gegen die Satzung verstoßen darf. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstands.
3.
Die Abteilungen verwalten die Ihnen zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von einem Mitglied des Vorstands geprüft werden.
4.
Jede Abteilung führt mindestens einmal im Jahr, spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung sind hierzu rechtzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist vorher schriftlich zu benachrichtigen. Ein Protokoll ist dem Vorstand zeitnah vorzulegen.
5.
Hauptamtliche Übungsleiter sollen wegen möglicher Interessenkollision in der Regel nicht Abteilungsleiter sein.

§ 15.Vereinsjugend
1.
Der Verein fördert die Jugendarbeit in den Abteilungen, die unter Anerkennung der jeweils gültigen Jugendordnungen der Landessport- und Kreisjugend sowie der Fachverbände ihr Vereinsleben nach einer eigenen Jugendordnung gestalten.
2.
Alle Mitglieder bis zum 26. Lebensjahr gehören der Vereinsjugend an. Sie wird vertreten durch
- den Jugendsprecher,
- seinen Vertretern,
- den Jugendsprechern der Abteilungen.
3.
Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter werden auf der Jugendvollversammlung gewählt. Er ist Mitglied des Vorstands und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4.
Die Jugendversammlungen der Abteilungen wählen ihre Abteilungsjugendsprecher.
5.
Für ihre Obliegenheiten ist die Vereinsjugend in ihrer Wirtschaftsführung eigenständig. Sie ist sich jedoch selbst (Jugendvollversammlung) und dem Verein (Mitgliederversammlung) rechenschaftspflichtig.

§ 16.Vereinsordnungen
1.
Der Verein kann sich zur Regelung interner Vereinsabläufe Vereinsordnungen geben.
2.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
3.
Alle Vereinsordnungen sind Satzungsbestandteil und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 17.Ausschüsse
1.
Zur Behandlung von Sonderfragen, die alle Abteilungen angehen, können ständige oder zeitweilige Ausschüsse gebildet werden. Alle Ausschüsse arbeiten nach sich selbst gegebenen Richtlinien, halten den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift fest und reichen diese dem Vorstand unverzüglich ein.
Über Ausgaben können sie nur insoweit beschließen, als ihnen für bestimmte Zwecke Gelder zugewiesen werden. Dem Vorstand ist die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen.
2.
Ein Mitglied kann mehreren Ausschüssen angehören.

§ 18 Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf eine Amtszeit von 2 Jahren. Pro Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Er kann nach Ausscheiden aus dem Amt erst wieder nach 2 Jahren gewählt werden.
2.
Die Kassenprüfer nehmen jährlich eine Revision der Kassenbücher vor. Etwaige Mängel haben sie sofort dem Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und Unterlagen sind durch Unterschrift der Kassenprüfer zu beurkunden.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse
1.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und erweiterten Vorstands, sowie der Abteilungen und der Jugendvollversammlung sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichen sind.
2.
Alle Protokolle über Beschlüsse der Abteilungen und der Jugendvollversammlung sind dem Vorstand auszuhändigen

§ 20 Vereinsauflösung und Fusion
1.
Die Auflösung des Vereins und die Fusion mit anderen Vereinen kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen.
2.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erscheinen. Für den Auflösungs- bzw. den Fusionsbeschluss ist dann eine 3/4-Stimmenmehrheit erforderlich.
3.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Glinde zur Verwendung gemäß § 3 dieser Satzung.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03. April 2009 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 27. März 2007. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Peter K. Voss            Petra Kolanczyk-Mellenthin
1. Vorsitzender          2. Vorsitzende
Glinde, 03. April 2009