§ 1.Name,
Vereinsfarben, Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Glinde
von 1930 e. V.“ – nachfolgend TSV genannt – und hat
seinen Sitz in Glinde, Kreis Stormarn. Er unterhält in
21509 Glinde, Am Sportplatz 98 a eine Geschäftsstelle.
Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen.
2.
Die Vereinsfarben sind blau und weiß (blaues Hemd, weiße
Hose). Abweichungen in den Abteilungen sind vorher mit
dem Vorstand abzusprechen.
3.
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes
Schleswig-Holstein e. V. (LSV), im Kreissportverband
Stormarn e. V. (KSV) sowie in den Fachverbänden des LSV
Schleswig-Holstein und des Hamburger Sportbundes e. V.
(HSB), sowie aller für den Sportbetrieb der Abteilungen
und Mannschaften zuständigen Verbände und erkennt die
Satzungen der Verbände an.
4.
Ein angemessener Versicherungsschutz ist für Mitglieder
des Vereins sichergestellt.
5.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.
GGerichtsstand ist Reinbek, Kreis Stormarn.
§ 2.Grundsätze
1.
Der Verein fördert die Gleichstellung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin. Jedes Amt im Verein ist für Frauen und
Männer zugänglich. Soziale Ungleichheiten zwischen
Frauen und Männern werden in allen Bereichen und bei
allen Planungs- und Entscheidungsschritten
berücksichtigt. Alle Vorhaben werden so gestaltet, dass
sie auch einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern leisten (Gender Mainstreaming ).
2.
DDer TSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den
Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
rassistischer Toleranz.
§ 3.Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der
Gesundheit sowie der Jugendarbeit. Er wird insbesondere
verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und
Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und
sportlichen Veranstaltungen,
-- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
§
4.Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden.
2.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
3.
AAusscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine
Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
§
5.Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche
Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
I.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
2.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu
richten, der innerhalb von 14 Tagen über die Aufnahme
entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum
des Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Eine Ablehnung des Antrags durch den
Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist
unanfechtbar.
3.
Es ist auch eine zeitlich befristete Mitgliedschaft im
Verein möglich. Näheres regelt eine Vereinsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist und nicht im
Vereinsregister eingetragen wird.
4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und
Ordnungen des Vereins und der übergeordneten
Fachverbände als verbindlich an und verpflichtet sich
zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, der
Aufnahmegebühr und evtl. Zuschläge der Abteilungen.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und
der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf
Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
II. Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod,
Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2.
Die zeitlich befristete Mitgliedschaft endet mit Ablauf
der zeitlichen Befristung.
3.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres
möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich mit
einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beim TSV
eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist nicht die
Absendung, sondern der Zugang in der Geschäftsstelle
entscheidend.
4.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das
Mitglied a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung seiner Beiträge und/oder sonstiger
Leistungen im Rückstand ist. Der Verein behält sich vor,
rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben. b)
die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder durch
sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins die
Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich
verletzt. c) Anordnungen oder Beschlüsse der
Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über
den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern,
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben.
5.
Mitgliedsausweise und im Besitz befindliches
Vereinsvermögen sind sofort zurückzugeben.
§
6.Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßregeln verhängt werden:
1. Verweis,
2. angemessene Geldstrafe,
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der
Bescheid über die Maßregelungen ist
mittels Einschreibebrief zuzustellen.
§
7.Mitgliedsbeiträge
1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen.
3.
Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche
Abteilungsbeiträge beschließen. Hierzu ist die
Zustimmung des Vorstands erforderlich.
4.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den
Beitrag auf schriftlichen Antrag zu erlassen oder zu
ermäßigen.
5.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8.Stimmrecht
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr. Auf den Abteilungsversammlungen haben
die Erziehungsberechtigten für minderjährige Kinder bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein aktives
Stimmrecht. Juristische Personen haben unabhängig von de
Anzahl ihrer gesetzlichen Vertreter nur eine Stimme.
2.
Bei Wahlen zur Vereinsjugend steht das Stimmrecht allen
Mitgliedern der Abteilungen vom vollendeten 12. bis zum
vollendeten 26. Lebensjahr zu.
3.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an
Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und
Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen.
4.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Juristische Personen benennen einen Vertreter.
5.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der
Jugendsprecher ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
wählbar.
§ 9.Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
§
10.Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende
Organ. Sie ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen,
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende
Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
I. Ordentliche Mitgliederversammlung
1.
Jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres
muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat
mindestens 6 Wochen vorher durch Veröffentlichung in den
TSV- Nachrichten der Glinder Zeitung/Sachsenwald und im
Aushang vor der Geschäftsstelle unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3.
Anträge zur Tagesordnung sowie Wahlvorschläge müssen
spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung
eingebracht werden, wenn mindestens 2/3 der
Versammlungsteilnehmer die Dringlichkeit bejaht. Der
Antragsteller hat stets eine Begründung seines Antrags
abzugeben. Ihm steht auch das Schlusswort vor der
Abstimmung zu.
4.
Anträge zur Satzungsänderung sind jeweils bis zum 1.
Februar des Jahres dem Vorstand einzureichen.
II. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie wird einberufen mit einer Frist von mindestens 3
Wochen durch Veröffentlichung in den TSV-Nachrichten der
Glinder Zeitung/Sachsenwald und im Aushang vor der
Geschäftsstelle, wenn
a)
der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage
des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält oder
b)
die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich gefordert wird.
III. Abstimmungen
Die Abstimmungen über einen Antrag erfolgen in der Regel
durch Handzeichen. Bei den Wahlen ist eine Abstimmung
durch Stimmzettel erforderlich, sofern kein Antrag auf
Abstimmung durch Handzeichen eingebracht wird. Über den
Antrag entscheidet die Mehrheit.
Über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit geben die Stimmen des 1. Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
§ 11.Der
Vorstand
1.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB
ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1.
und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei von
ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.
Dem Vorstand gehören ferner an: 4 Beisitzer, 1
Jugendsprecher.
Er ist berechtigt, weitere Beisitzer mit beratender
Stimme zu berufen.
3.
Der Vorstand erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzungen oder
Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen
Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der
Geschäftsführer ist in diesem Fall ins Vereinsregister
einzutragen.
4.
Der geschäftsführende Vorstand wird für 3 bzw. 6 Jahre
gewählt. 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und
Schatzmeister werden jeweils so gewählt, dass bei
Neuwahlen pro Jahr immer nur ein Mitglied gewählt werden
kann. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl
auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die anderen
Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren
gewählt. Es werden immer jeweils 2 Beisitzer gewählt.
5.
Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendsprecher.
6.
Der Vorstand tritt entsprechend dem Geschäftsbetrieb zu
Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 geschäftsführende und soviel weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind, dass diese mindestens
die Hälfte des gewählten Vorstands ausmachen.
§ 12.Der
erweiterte Vorstand
1.
Der Vorstand und die Vertreter der Abteilungen bilden
gemeinsam den erweiterten Vorstand. Den Vorsitz führt
der 1. Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand unterstützt
den Vorstand in seiner Arbeit und berät über wichtige
Vereinsfragen, die die Abteilungen betreffen.
2.
Er wird auf Antrag des Vorstands oder einer Abteilung
vom Vorstand binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Bei Abstimmungen sind
stimmberechtigt:
Vorstandsmitglieder mit je 1 Stimme,
Abteilungen mit je 1 Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden oder seines Vertreters.
3.
Übungsleiter, die gleichzeitig eine Funktion im
Abteilungsvorstand haben, haben im Falle einer
Interessenkollision kein Stimmrecht. Dieses muss
mehrheitlich durch den erweiterten Vorstand festgestellt
werden.
§
13.Grundsätze der Abteilungen
1.
Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine
unbestimmte Anzahl von Abteilungen. Neue Abteilungen
können nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstands
gebildet werden.
2.
Keine der Abteilungen darf im Vereinsleben so stark
dominieren, dass andere Abteilungen dadurch verdrängt
werden.
3.
Der Sportbetrieb wird vorwiegend in den Abteilungen
durchgeführt. Der Vorstand kann für einen
vorübergehenden Zeitraum davon abweichende Regelungen
treffen.
4.
Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich
unselbständig. Die Abteilungen können nur im Namen des
Vereins nach außen handeln.
5.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die
Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Beendigung der
Mitgliedschaft in einer Abteilung berührt nicht die
Mitgliedschaft im Verein.
6.
Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen,
eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vereinsvermögen
im TSV.
§
14.Organisation der Abteilungen
1.
Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter.
Aufgabe des Abteilungsleiters ist die
eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung
und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender
Aufgaben. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne
von § 30 BGB (Besondere Vertreter).
2.
Die Abteilungen können sich zur Durchführung des
Geschäftsbetriebs im Rahmen dieser Satzung eine eigene
Abteilungsordnung geben, die nicht gegen die Satzung
verstoßen darf. Sie wird von der Abteilungsversammlung
beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der
Genehmigung des Vorstands.
3.
Die Abteilungen verwalten die Ihnen zugewiesenen Mittel
selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für
satzungsgemäße Zwecke eingehen. Die Kassenführung kann
jederzeit von einem Mitglied des Vorstands geprüft
werden.
4.
Jede Abteilung führt mindestens einmal im Jahr,
spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, eine
Abteilungsversammlung durch, die durch die
Abteilungsleitung einzuberufen ist. Alle
stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung sind hierzu
rechtzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Vorstand ist vorher schriftlich zu benachrichtigen.
Ein Protokoll ist dem Vorstand zeitnah vorzulegen.
5.
Hauptamtliche Übungsleiter sollen wegen möglicher
Interessenkollision in der Regel nicht Abteilungsleiter
sein.
§
15.Vereinsjugend
1.
Der Verein fördert die Jugendarbeit in den Abteilungen,
die unter Anerkennung der jeweils gültigen
Jugendordnungen der Landessport- und Kreisjugend sowie
der Fachverbände ihr Vereinsleben nach einer eigenen
Jugendordnung gestalten.
2.
Alle Mitglieder bis zum 26. Lebensjahr gehören der
Vereinsjugend an. Sie wird vertreten durch
- den Jugendsprecher,
- seinen Vertretern,
- den Jugendsprechern der Abteilungen.
3.
Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter werden auf
der Jugendvollversammlung gewählt. Er ist Mitglied des
Vorstands und wird von der Mitgliederversammlung
bestätigt.
4.
Die Jugendversammlungen der Abteilungen wählen ihre
Abteilungsjugendsprecher.
5.
Für ihre Obliegenheiten ist die Vereinsjugend in ihrer
Wirtschaftsführung eigenständig. Sie ist sich jedoch
selbst (Jugendvollversammlung) und dem Verein
(Mitgliederversammlung) rechenschaftspflichtig.
§
16.Vereinsordnungen
1.
Der Verein kann sich zur Regelung interner
Vereinsabläufe Vereinsordnungen geben.
2.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung ist
ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser
Satzung nichts anderes geregelt ist.
3.
Alle Vereinsordnungen sind Satzungsbestandteil und
werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§
17.Ausschüsse
1.
Zur Behandlung von Sonderfragen, die alle Abteilungen
angehen, können ständige oder zeitweilige Ausschüsse
gebildet werden. Alle Ausschüsse arbeiten nach sich
selbst gegebenen Richtlinien, halten den wesentlichen
Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse in
einer Niederschrift fest und reichen diese dem Vorstand
unverzüglich ein.
Über Ausgaben können sie nur insoweit beschließen, als
ihnen für bestimmte Zwecke Gelder zugewiesen werden. Dem
Vorstand ist die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder
nachzuweisen.
2.
Ein Mitglied kann mehreren Ausschüssen angehören.
§ 18
Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf eine
Amtszeit von 2 Jahren. Pro Jahr wird ein Kassenprüfer
gewählt. Er kann nach Ausscheiden aus dem Amt erst
wieder nach 2 Jahren gewählt werden.
2.
Die Kassenprüfer nehmen jährlich eine Revision der
Kassenbücher vor. Etwaige Mängel haben sie sofort dem
Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und
Unterlagen sind durch Unterschrift der Kassenprüfer zu
beurkunden.
§ 19
Protokollierung der Beschlüsse
1.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands
und erweiterten Vorstands, sowie der Abteilungen und der
Jugendvollversammlung sind jeweils Protokolle
anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und
von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichen sind.
2.
Alle Protokolle über Beschlüsse der Abteilungen und der
Jugendvollversammlung sind dem Vorstand auszuhändigen
§ 20
Vereinsauflösung und Fusion
1.
Die Auflösung des Vereins und die Fusion mit anderen
Vereinen kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen
auf der Tagesordnung stehen.
2.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens ¾ aller
stimmberechtigten Mitglieder erscheinen. Für den
Auflösungs- bzw. den Fusionsbeschluss ist dann eine
3/4-Stimmenmehrheit erforderlich.
3.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der
Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
4.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende
Vereinsvermögen an die Stadt Glinde zur Verwendung gemäß
§ 3 dieser Satzung.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom
03. April 2009 beschlossen und ersetzt die Satzung vom
27. März 2007. Sie tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Peter K. Voss Petra Kolanczyk-Mellenthin
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende
Glinde, 03. April 2009